AGB

§ 1 Alle Lieferungen und Leistungen von SQLan erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen:

(1) Diese Bedingungen sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn diese nicht nochmals mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.

(2) Dazu widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn SQLan diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Zahlungsbedingungen, Angebote und Preise

(1) Sämtliche Angebote (schriftlich und mündlich) von SQLan sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn diese Angebote nicht so gekennzeichnet sind. Angestellte von SQLan sind nicht befugt, verbindliche Angebote zu machen. Davon abweichende Regelungen sind mit dem Kunden und der Geschäftsführung von SQLan schriftlich zu vereinbaren. Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Porto, Verpackung und Versicherung. In besonderen Fällen und soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist, behalten wir uns das Recht vor, Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Preiserhöhungen von unseren Zulieferern erfolgen. Für den Fall, dass solche Preiserhöhungen unzumutbar sind, ist der Geschäftspartner unter Ausschluss sonstiger Ansprüche berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang von dem Vertrag zurückzutreten.

(3) Bei Zahlungsrückstand des Kunden mit mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen gegen den Geschäftspartner sofort fällig. In diesem und in anderen Fällen, die uns zur Geltendmachung von Zinsen berechtigen, gelten als Zinssatz fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Für weitere Mahnungen sind wir berechtigt, jeweils eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 Euro zu berechnen sowie die Forderung zur Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch SQLan anerkannt wurden. Dies gilt ins-besondere für den Nachweis höherer Zinsschäden für SQLan. Alle anderen Ansprüche wegen Verzuges werden hiervon nicht berührt. Auch ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich für uns um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

(4) Die ersten drei Lieferungen erfolgen per Nachnahme und müssen vom Kunden bar bezahltwerden. Ab der vierten Lieferungen liefert SQLan auch per Scheck-Nachnahme, falls die Kreditversicherung von SQLan den Kunden entsprechend versichert. SQLan haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein oder erfährt SQLan von unzureichender Liquidität des Kunden, so behält sich SQLan vor, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls dieser nicht nachgekommen wird kann SQLan vom Vertrag zurücktreten. Eine bevorstehende Lieferung kann bis zum Erbringen der Sicherheitsleistung zurückgehalten werden. Jegliche Kosten, die SQLan für die Erfüllung eines solchen Vertrages entstehen, werden im Falle des Rücktritts oder der Zurückhaltung einer Lieferung dem Kunden mit 5% des Nettowarenwerts berechnet. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, höhere oder niedrigere Kosten nachzuweisen.

§ 3 Lieferzeiten und Lieferverzug

(1) Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Ort der Erfüllung der Lieferpflicht der Ort der Geschäftsniederlassung von SQLan. Vereinbarte Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn die Lieferung abholbereit steht oder bei entsprechend anderer Vereinbarung zum Versand gegeben ist. Die Abholbereitschaft wird von SQLan angezeigt.

(2) In bezug auf Dienstleistungen gilt die von SQLan angezeigte Erbringungsbereitschaft. Unterlassene Mitwirkungshandlungen des Geschäftspartners schließen jeden Verzug von SQLan aus.

(3) SQLan haftet für mögliche Überschreitungen der vereinbarten Lieferzeit oder sonstiger Verzögerungen nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz. Für den Fall, dass Lieferverzögerungen auf die Nichteinhaltung von mit unseren Zulieferern vereinbarten Fristen zurückzuführen sind, sind wir unter Ausschluss jedweden Ersatzanspruches berechtigt, dem Geschäftspartner unsere Ansprüche gegen den Zulieferer abzutreten. Ein Verzugsschaden ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Kunden. Lehnt der Kunde die Annahme ab oder unterlässt er die Annahme, so befindet sich der Kunde im Verzug. Nach versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich SQLan vor, bis zu 30% des Auftragswertes als Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der Möglichkeit für beide Parteien, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 4 Mitwirkungshandlungen

(1) Ist die Einhaltung der Lieferpflichten seitens SQLan von der Mitwirkung des Kunden abhängig, setzt SQLan voraus, dass alle diese Mitwirkungspflichten des Kunden vollständig, fehlerfrei und rechtzeitig erbracht sind. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet SQLan für keinerlei Rechtsfolgen. Die Liefertermine verschieben sich entsprechend. Die vereinbarten Zahlungstermine werden hierdurch nicht herausgeschoben. SQLan ist in diesem Fall auch berechtigt, eventuellen Mehraufwand zu den üblichen Stunden- und Spesensätzen in Rechnung zu stellen. Der § 3 Absatz (4) Satz 3 gilt entsprechend. Wesentliche Abweichungen oder Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfanges machen einen Zusatzauftrag erforderlich. § 5 Gefahrenübergang

(1) Der Versand und die Abholung von Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware das Lager von SQLan verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen bzw. SQLan weitere Leistungen übernommen hat oder die Lieferung einschließlich Montage oder Installation erfolgt. SQLan ist in jedem Fall zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Die Waren werden auf Kosten des Kunden beim Versand dem Warenwert entsprechend von SQLan versichert. Davon abweichende Regelungen sich zwischen SQLan und dem Kunden schriftlich zu vereinbaren. SQLan haftet nicht für Transportschäden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) SQLan behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von SQLan gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er SQLan hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an SQLan ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. SQLan nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SQLan, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich SQLan, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(3) SQLan kann verlangen, dass der Kunde binnen 14 Tagen ab Aufforderung die abgetretenenForderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für SQLan vor, ohne dass SQLan daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht SQLan gehörenden Waren, steht SQLan der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde SQLan im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten/verbunden/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für SQLan verwahrt.

(5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von SQLan begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% überschreitet, ist SQLan auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

(6) SQLan ist im Falle des Rückstands mit einer Zahlung des jederzeit zur Wahrnehmung der Rechte aus den Absätzen (1) bis (5) berechtigt.(7) Absatz (2) und (3) gelten nur in soweit die erklärten Forderungsabtretungen mit der Bildung eines Kontokorrent vereinbar sind.

§ 7. Mängelrügen und Gewährleistung

(1) SQLan gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit von Material - und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit folgender Maßgabe: der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von SQLan beim Empfang auf Mängelfreiheit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie offenkundige Mängel sind binnen 14 Tagen nach Empfang der Lieferung vom Kunden schriftlich zu rügen.Die Pflicht der Kaufleute zur unverzüglichen Mängelanzeige nach §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt. Diese gilt für Kaufleute auch im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch SQLan, wenn besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z.B. Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in diesen Fällen unverzüglich per Rückholauftrag durch UPS an SQLan zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem Transportführer anzuzeigen.

(2) SQLan behält sich das Recht zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und anderen zur Identifizierung oder Lizenzierung einer Anwendung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware, führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.

(3) Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder in folge von Mängeln werden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz , grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Kardinalpflichten durch SQLan zugrunde liegen.

§ 8 Herstellergarantie

(1) SQLan ist gegenüber Kunden im Rahmen deren Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegenzunehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet SQLan gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. SQLan kann eine solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne dass SQLan gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort ist Wiesbaden. Der Gerichtsstand ist Wiesbaden.

(2) Diese Regelung findet nur gegenüber Kaufleuten Anwendung.

§ 10. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.